Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung
§ 182 SGB III Beirat
Gesetzestext
(1) Bei der Bundesagentur wird ein Beirat eingerichtet, der Empfehlungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen aussprechen kann. (2) Dem Beirat gehören elf Mitglieder an. Er setzt sich zusammen aus 1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter a) der Länder, (3) Vorschlagsberechtigt für die Vertreterin oder den Vertreter 1. der Länder ist der Bundesrat, (4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Bundesagentur übernimmt für die Mitglieder des Beirats die Reisekostenvergütung nach § 376.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
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