Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 20 SGB III Berufsrückkehrende

Gesetzestext

Berufsrückkehrende sind Frauen und Männer, die 1. ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen unterbrochen haben und

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