Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 3 SGB III Leistungen der Arbeitsförderung

Gesetzestext

(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches. (2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung. (3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme 1. des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 7, (4) Entgeltersatzleistungen sind 1. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 3 SGB III verweist.

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