Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung
§ 334 SGB III Pfändung von Leistungen
Gesetzestext
Bei Pfändung eines Geldleistungs- oder Erstattungsanspruchs gilt die Agentur für Arbeit, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 und 845 der Zivilprozeßordnung.
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