Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 334 SGB III Pfändung von Leistungen

Gesetzestext

Bei Pfändung eines Geldleistungs- oder Erstattungsanspruchs gilt die Agentur für Arbeit, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 und 845 der Zivilprozeßordnung.

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