Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung
§ 338 SGB III Allgemeine Berechnungsgrundsätze
Gesetzestext
(1) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. (3) (weggefallen) (4) Bei einer Berechnung wird eine Multiplikation vor einer Division durchgeführt.
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