Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 345 SGB III Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger

Gesetzestext

Als beitragspflichtige Einnahme gilt bei Personen, 1. die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen sollen, oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße,

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