Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung
§ 345a SGB III Pauschalierung der Beiträge
Gesetzestext
Für die Personen, die als Bezieherinnen oder Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2 Nr. 3) wird für jedes Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt. Der Gesamtbeitrag beträgt 1. für das Jahr 2003 5 Millionen Euro, 2. für das Jahr 2004 18 Millionen Euro, 3. für das Jahr 2005 36 Millionen Euro, 4. für das Jahr 2006 19 Millionen Euro und 5. für das Jahr 2007 26 Millionen Euro. Der jährliche Gesamtbeitrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem 1. die Bezugsgröße der Sozialversicherung,
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Verweise in dieser Norm
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