Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 347 SGB III Beitragstragung bei sonstigen Versicherten

Gesetzestext

Die Beiträge werden getragen 1. für Personen, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die eine Erwerbstätigkeit ermöglichen sollen, oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, vom Träger der Einrichtung, § 347 Nr. 5 Buchst. a: IdF d. Art. 30 Nr. 8 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 u. d. Art. 36 Nr. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 mWv 1.1.2025 (Kursivdruck: wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wurde vor dem Wort "Krankengeld" ein Komma eingefügt und nach dem Wort "Sodatenentschädigung" das Komma entfernt)

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