Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 357 SGB III Verordnungsermächtigung

Gesetzestext

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Höhe der pauschalierten Verwaltungskosten, die von der Umlage in einzelnen Wirtschaftszweigen aufzubringen sind, (2) Bei der Festsetzung des jeweiligen Prozentsatzes ist zu berücksichtigen, welche ergänzenden Leistungen nach § 102 in Anspruch genommen werden können. Der jeweilige Prozentsatz ist so festzusetzen, dass das Aufkommen aus der Umlage unter Berücksichtigung von eventuell bestehenden Fehlbeträgen oder Überschüssen für die einzelnen Wirtschaftszweige ausreicht, um den voraussichtlichen Bedarf der Bundesagentur für die Aufwendungen nach § 354 Satz 1 zu decken.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 357 SGB III verweist.

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