Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 377 SGB III Berufung und Abberufung der Mitglieder

Gesetzestext

(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Selbstverwaltung werden berufen. (2) Die Berufung erfolgt bei Mitgliedern des Verwaltungsrats durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und bei Mitgliedern der Verwaltungsausschüsse durch den Verwaltungsrat. Die berufende Stelle hat Frauen und Männer mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe in den Gruppen zu berücksichtigen. Liegen Vorschläge mehrerer Vorschlagsberechtigter vor, so sind die Sitze anteilsmäßig unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen. (3) Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn 1. eine Voraussetzung für seine Berufung entfällt oder sich nachträglich herausstellt, dass sie nicht vorgelegen hat, (4) Für die Berufung der stellvertretenden Mitglieder gelten Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie § 378 entsprechend. Ein stellvertretendes Mitglied ist abzuberufen, wenn die benennende Gruppe dies beantragt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 377 SGB III verweist.

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