Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung
§ 388 SGB III Ernennung der Beamtinnen und Beamten
Gesetzestext
(1) Der Vorstand ernennt die Beamtinnen und Beamten. (2) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf Bedienstete der Bundesagentur übertragen. Er bestimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbefugnisse übertragen werden.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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