Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 388 SGB III Ernennung der Beamtinnen und Beamten

Gesetzestext

(1) Der Vorstand ernennt die Beamtinnen und Beamten. (2) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf Bedienstete der Bundesagentur übertragen. Er bestimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbefugnisse übertragen werden.

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