Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 394 SGB III Verarbeitung von Sozialdaten durch die Bundesagentur

Gesetzestext

(1) Die Bundesagentur darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Ihre Aufgaben nach diesem Buch sind 1. die Feststellung eines Versicherungspflichtverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit, (2) Eine Verarbeitung für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

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