Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 41 SGB III Einschränkung des Fragerechts

Gesetzestext

(1) Die Agentur für Arbeit darf von Ausbildung- und Arbeitsuchenden keine Daten erheben, die ein Arbeitgeber vor Begründung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nicht erfragen darf. Daten über die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei, Religionsgemeinschaft oder vergleichbaren Vereinigung dürfen nur bei der oder dem Ausbildungsuchenden und der oder dem Arbeitsuchenden erhoben werden. Die Agentur für Arbeit darf diese Daten nur erheben, speichern und nutzen, wenn 1. eine Vermittlung auf eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle a) in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes oder (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 41 SGB III verweist.

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