Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 47 SGB III Verordnungsermächtigung

Gesetzestext

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über Voraussetzungen, Grenzen, Pauschalierung und Verfahren der Förderung nach den §§ 44 und 45 zu bestimmen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 47 SGB III verweist.

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