Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 55 SGB III Anordnungsermächtigung

Gesetzestext

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zu bestimmen 1. über Art und Inhalt der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und die hieran gestellten Anforderungen,

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