Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 66 SGB III Anpassung der Bedarfssätze

Gesetzestext

Für die Anpassung der Bedarfssätze gilt § 35 Satz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 66 SGB III verweist.

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