Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung
§ 7 SGB III Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
Gesetzestext
Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich auf 1. die Fähigkeiten der zu fördernden Personen,
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