Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 82a SGB III Qualifizierungsgeld

Gesetzestext

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung für die Dauer der Maßnahme ein Qualifizierungsgeld von der Agentur für Arbeit erhalten, wenn 1. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, (2) Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn 1. strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarfe im Betrieb bestehen und diese mindestens 20 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffen, (3) Bei der Ausübung des Ermessens hat die Agentur für Arbeit die Notwendigkeit der strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfe, die mit der beruflichen Weiterbildung verbundenen Beschäftigungsperspektiven und das Ausmaß der Inanspruchnahme nach § 323 Absatz 3 angemessen zu berücksichtigen. (4) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn 1. die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird, (5) Eine Förderung ist nicht möglich, wenn 1. der Arbeitgeber auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen zur Durchführung der Maßnahme verpflichtet ist oder (6) Behinderungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer nach Absatz 1 geförderten Maßnahme entstehen, werden übernommen. (7) § 318 Absatz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Pflichten nur für den Arbeitgeber gelten, auch wenn die Maßnahme bei einem Träger durchgeführt wurde oder wird. § 318 Absatz 2 findet keine Anwendung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 82a SGB III verweist.

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