Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 84 SGB III Lehrgangskosten

Gesetzestext

(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich 1. der Kosten für erforderliche Lernmittel, notwendige sozialpädagogische Begleitung, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke, (2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn 1. die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist,

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