Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 86 SGB III Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung

Gesetzestext

Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so kann 1. für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 60 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 420 Euro, und

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