SGB4

§ 103 SGB4 Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung

Gesetzestext

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zu den Verfahren nach den §§ 99, 100, 101 und 102. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 103 SGB4 verweist.

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