SGB4

§ 117 SGB4 Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner

Gesetzestext

Soweit die Ausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner für Versorgungsleistungen der Knappschaftsärzte und Knappschaftszahnärzte die entsprechenden Einnahmen übersteigen, sind sie abweichend von § 71 Absatz 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht zu erstatten.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 117 SGB4 verweist.

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