SGB4

§ 119 SGB4 Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld

Gesetzestext

Bei der Anwendung von § 7 Absatz 3 Satz 3, § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 23c Absatz 1 Satz 1 gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 119 SGB4 verweist.

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