SGB4
§ 39 SGB4 Versichertenälteste und Vertrauenspersonen
Gesetzestext
(1) Bei den Trägern der Rentenversicherung wählt die Vertreterversammlung Versichertenälteste. (2) Die Satzung kann bestimmen, dass 1. bei den Trägern der Rentenversicherung die Wahl von Versichertenältesten unterbleibt, (3) Die Versichertenältesten haben insbesondere die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers mit den Versicherten und den Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen. Die Satzung bestimmt das Nähere.
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