SGB4

§ 56 SGB4 Wahlordnung; Verordnungsermächtigung

Gesetzestext

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der Wahlen erforderliche Wahlordnung. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales trifft in der Wahlordnung insbesondere Vorschriften über 1. die Bestellung der Wahlbeauftragten, die Bildung der Wahlausschüsse und der Wahlleitungen sowie über die Befugnisse, die Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane, (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales trifft im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in der Wahlordnung nähere Bestimmungen zur Vorbereitung, Durchführung, Auswertung und Nachbereitung der Online-Wahl, insbesondere 1. ergänzende Anforderungen an das nach § 54 Absatz 5 Satz 2 zu verwendende Online-Wahlprodukt,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 56 SGB4 verweist.

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