SGB4

§ 8a SGB4 Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten

Gesetzestext

Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 8a SGB4 verweist.

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