SGB5

§ 122 SGB5 Behandlung in Praxiskliniken

Gesetzestext

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der in Praxiskliniken tätigen Vertragsärzte gebildete Spitzenorganisation vereinbaren in einem Rahmenvertrag 1. einen Katalog von in Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ambulant oder stationär durchführbaren stationsersetzenden Behandlungen,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 122 SGB5 verweist.

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