SGB5

§ 138 SGB5 Neue Heilmittel

Gesetzestext

Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte dürfen neue Heilmittel nur verordnen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zuvor ihren therapeutischen Nutzen anerkannt und in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Empfehlungen für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung abgegeben hat.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 138 SGB5 verweist.

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