SGB5

§ 154 SGB5 Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen

Gesetzestext

Die §§ 149 bis 153, 159 Absatz 2, § 166 Absatz 2 und § 167 Absatz 4 gelten entsprechend für Dienstbetriebe von Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden. An die Stelle des Arbeitgebers tritt die Verwaltung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 154 SGB5 verweist.

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