SGB5

§ 162 SGB5 Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden

Gesetzestext

Die §§ 160, 161, 169 und 170 gelten für die Verbände der Krankenkassen entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 162 SGB5 verweist.

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