SGB5

§ 187 SGB5 Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse

Gesetzestext

Die Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse beginnt für Versicherungspflichtige, für die diese Krankenkasse zuständig ist, mit dem Zeitpunkt, an dem die Errichtung der Krankenkasse wirksam wird.

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