SGB5

§ 192 SGB5 Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

Gesetzestext

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange 1. sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden, (2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

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