SGB5
§ 197 SGB5 Verwaltungsrat
Gesetzestext
(1) Der Verwaltungsrat hat insbesondere 1. die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen, (2) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. (3) Der Verwaltungsrat soll zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachausschüsse bilden.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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