SGB5

§ 205 SGB5 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger

Gesetzestext

Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer Krankenkasse unverzüglich zu melden 1. Beginn und Höhe der Rente,

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