SGB5

§ 210 SGB5 Satzung der Landesverbände

Gesetzestext

(1) Jeder Landesverband hat durch seinen Verwaltungsrat eine Satzung aufzustellen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes. Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über 1. Namen, Bezirk und Sitz des Verbandes, (2) Die Satzung muß ferner Bestimmungen darüber enthalten, daß die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen abzuschließenden Verträge und die Richtlinien nach den § 92 und § 283 Absatz 2 für die Landesverbände und ihre Mitgliedskassen verbindlich sind.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 210 SGB5 verweist.

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