SGB5

§ 225 SGB5 Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller

Gesetzestext

Beitragsfrei ist ein Rentenantragsteller bis zum Beginn der Rente, wenn er 1. als hinterbliebener Ehegatte oder hinterbliebener Lebenspartner eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 versicherungspflichtigen Rentners, der bereits Rente bezogen hat, Hinterbliebenenrente beantragt,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 225 SGB5 verweist.

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