SGB5

§ 229 SGB5 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen

Gesetzestext

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, 1. Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben a) lediglich übergangsweise gewährte Bezüge, (2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 229 SGB5 verweist.

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