SGB5

§ 233 SGB5 Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute

Gesetzestext

(1) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist. (2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 233 SGB5 verweist.

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