SGB5

§ 249c SGB5 Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld

Gesetzestext

Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld werden die Beiträge, soweit sie auf das Pflegeunterstützungsgeld entfallen, getragen 1. bei Personen, die einen in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, von den Versicherten und der Pflegekasse je zur Hälfte,

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