SGB5

§ 288 SGB5 Versichertenverzeichnis

Gesetzestext

Die Krankenkasse hat ein Versichertenverzeichnis zu führen. Das Versichertenverzeichnis hat alle Angaben zu enthalten, die zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -berechtigung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge, soweit nach der Art der Versicherung notwendig, sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs einschließlich der Versicherung nach § 10 erforderlich sind.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 288 SGB5 verweist.

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