SGB5
§ 301a SGB5 Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen
Gesetzestext
(1) Freiberuflich tätige Hebammen und von Hebammen geleitete Einrichtungen sind verpflichtet, den Krankenkassen folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln: 1. die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, (2) § 302 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
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