SGB5

§ 321 SGB5 Beschlussfassung der Schlichtungsstelle

Gesetzestext

(1) Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (2) Die Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

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