SGB5

§ 324 SGB5 Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen

Gesetzestext

(1) Anbieter von Betriebsleistungen haben einen Anspruch auf Zulassung, wenn 1. die zu verwendenden Komponenten und Dienste nach Maßgabe von § 311 Absatz 6 und § 325 zugelassen sind, (2) Die Gesellschaft für Telematik kann die Anzahl der Zulassungen beschränken, soweit dies zur Gewährleistung von Funktionalität, Interoperabilität und des notwendigen Sicherheitsniveaus erforderlich ist. (3) Die Gesellschaft für Telematik oder die von ihr beauftragten Organisationen veröffentlicht oder veröffentlichen 1. die fachlichen und sachlichen Voraussetzungen, die für den Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sein müssen sowie

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 324 SGB5 verweist.

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