SGB5

§ 362b SGB5 Nutzung der Telematikinfrastruktur durch das Zentrale Vorsorgeregister

Gesetzestext

Wird die Telematikinfrastruktur zur Erteilung von Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister nach § 78b Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verwendet, gilt § 327 entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 362b SGB5 verweist.

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