SGB5

§ 376 SGB5 Finanzierung

Gesetzestext

Nach den §§ 377 bis 382 werden den Leistungserbringern folgende Kosten erstattet: 1. die Kosten der aufgrund von Anforderungen nach diesem Gesetz erforderlichen Ausstattung, die den Leistungserbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur entstehen, und

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 376 SGB5 verweist.

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