SGB5

§ 384 SGB5 Begriffsbestimmungen

Gesetzestext

Im Sinne dieses Buches bezeichnet der Ausdruck 1. Interoperabilität die Fähigkeit zweier oder mehrerer informationstechnischer Systeme, a) Informationen auszutauschen und diese für die korrekte Ausführung einer konkreten Funktion ohne Änderung des Inhalts der Daten zu nutzen,

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