SGB5

§ 50 SGB5 Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes

Gesetzestext

(1) Für Versicherte, die 1. Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, (2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag 1. der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte,

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