SGB6

§ 128 SGB6 Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger

Gesetzestext

(1) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich, soweit nicht nach Absatz 3 oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach folgender Reihenfolge: 1. Wohnsitz, (2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht im Inland, ist der Regionalträger zuständig, der zuletzt nach Absatz 1 zuständig war. (3) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich für Berechtigte, die 1. in einem der in der nachfolgenden Tabelle genannten Staaten wohnen, (4) Ist kein Rentenversicherungsträger nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig, so ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zuständig.

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