SGB6

§ 140 SGB6 Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung

Gesetzestext

(1) Vor verbindlichen Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 138 Abs. 1 über 1. Grundsätze für die Aufbau- und Ablauforganisation und das Personalwesen, (2) Die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung setzt sich wie folgt zusammen: 1. drei Mitglieder aus der Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Bund und ein Mitglied aus der Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See; Mitglieder sind jeweils der Vorsitzende des Gesamtpersonalrates oder, falls eine Stufenvertretung besteht, der Vorsitzende des Hauptpersonalrates, bei der Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Bund auch die beiden weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 140 SGB6 verweist.

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