SGB6

§ 144 SGB6 Landesunmittelbare Versicherungsträger

Gesetzestext

(1) Die landesunmittelbaren Regionalträger besitzen im Rahmen des Absatzes 2 Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes. (2) Die Beamten der landesunmittelbaren Regionalträger sind Beamte des Landes, soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt. (3) Die landesunmittelbaren Regionalträger tragen die Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 144 SGB6 verweist.

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